Rechtsprechung
OLG Hamburg, 19.10.1981 - 1 Ws 263, 358/81 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 145 Abs. 4
Papierfundstellen
- NStZ 1982, 171
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Strafverteidigers gegen Kostenauferlegung …
Es wird jedoch auch vertreten, § 145 Abs. 4 StPO erfasse alle Fälle pflichtwidrigen Verhaltens, in denen eine Aussetzung erforderlich wird, da das Kostenrecht der Strafprozessordnung von dem Grundgedanken bestimmt sei, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Mehrkosten selbst zu tragen habe, die er in vorwerfbarer Weise verursache (vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 26. November 1976 - 2 Ws 143 und 144/76 -, NJW 1977, S. 913; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 1981 - 1 Ws 263 und 358/81 -, NStZ 1982, S. 171). - OLG Köln, 22.08.2000 - 2 Ws 405/00
Kostentragung durch Pflichtverteidiger - Voraussetzungen - sonstiges …
Soweit - ohne nähere Begründung zum Zweck des § 145 Abs. 4 StPO und seine Einbindung in den sonstigen Zusammenhang dieser Vorschrift - zum Ausbleiben eines Verteidigers vereinzelt eine gegenteilige Ansicht vertreten wird, nach der jedes prozessordnungs- oder pflichtwidrige Verteidigerverhalten die Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO nach sich zieht (OLG Frankfurt NJW 77, 913; OLG Hamburg NStZ 82, 171 = Anw.Bl. 82, 161 mit Abl. Anm. Chimnitz), ist dem nicht zu folgen.